Impressum
Michelshof-Zethau
Hauptstr. 45
09619 Mulda OT Zethau
Tel.: 03 73 20 / 8 79 -0
Fax: 03 73 20 / 8 79 -11
E-Mail: info∂michelshof.de
Internet: www.michelshof.de
Inhaber: Dieter Hofmann
StNr: 220/232/09401 FA Freiberg
Haftungshinweis:
Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.
Datenschutzerklärung:
Wir erheben, verarbeiten und nutzen Ihre Daten nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
Diese Datenschutzerklärung gilt ausschließlich für die Nutzung der von uns angebotenen Webseiten. Sie gilt nicht für die Webseiten anderer Dienstanbieter, auf die wir lediglich durch einen Link verweisen.
Bei der Nutzung unserer Webseiten bleiben Sie anonym, solange Sie uns nicht von sich aus freiwillig personenbezogene Daten zur Verfügung stellen. Personenbezogene Daten werden nur dann erhoben, wenn dies für die Nutzung der auf der Webseite angebotenen Leistungen, insbesondere Formularangebote, erforderlich ist.
Wir werden die von Ihnen zur Verfügung gestellten Daten streng vertraulich behandeln. Ohne Ihre ausdrückliche Einwilligung geben wir keine persönlichen Daten weiter, es sei denn, dass wir rechtlich dazu verpflichtet sind. Wir weisen jedoch darauf hin, dass es bei der Übermittlung von Daten im Internet immer dazu kommen kann, dass Dritte Ihre Daten zur Kenntnis nehmen oder verfälschen.
Sofern Sie es von uns verlangen, gewähren wir Ihnen Einblick in die über Sie gespeicherten Daten, beziehungsweise löschen diese. Wenn Sie Daten berichtigen, löschen oder einsehen wollen, genügt hierfür ein Schreiben an die im Impressum angegebene Adresse.
Im Rahmen der Benachrichtigung unserer Kunden über Produktneuheiten, etc. senden wir Ihnen E-Mails nur zu, sofern Sie uns Ihre E-Mail-adresse zur Verfügung stellen.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
für Pauschalreiseverträge
Sehr geehrter Reisegast,
die nachfolgenden Reisebedingungen gelten für Pauschalangebote (Gesamtheit von
Reiseleistungen gemäß §651a Abs. 1 BGB). Sie werden, soweit nach den Vorschriften des
BGB wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Reisegast und der Tourismusstelle im
Buchungsfall zustande kommenden Reisevertrages.
1. |
Abschluss des Reisevertrages |
1.1 |
Der Reisevertrag kommt durch Buchung des Reisegastes und der Buchungsbestätigung der Tourismusstelle zustande. |
1.2 |
Mit der Buchungserklärung, die schriftlich, mündlich, telefonisch, per E-Mail oder über das Internet erfolgen kann, bietet der Reisegast der Tourismusstelle den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung verbindlich an. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch die Tourismusstelle zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird die Tourismusstelle dem Gast die Buchungsbestätigung aushändigen. |
1.3 |
Eine Buchungsbestätigung ist entbehrlich, wenn die Buchungserklärung des Gastes weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn abgegeben wird. |
1.4 |
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot der Tourismusstelle vor, an welches diese für die Dauer von ca. 10 - 14 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisegast dieses geänderte Angebot innerhalb der genannten Frist annimmt. |
2. |
Verpflichtungen des Reisegastes |
|
Der die Buchung vornehmende Reisegast haftet für alle Verpflichtungen von mitangemeldeten Gästen aus dem Reisevertrag, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte schriftliche Erklärung übernommen hat. |
3. |
Vertragsbedingungen |
3.1 |
Ein Sicherungsschein gemäß §651k BGB ist nicht auszuhändigen, wenn
|
3.3 |
Mit Vertragsschluss (Zugang der Buchungsbestätigung der Tourismusstelle/Zugang der Eingangsbestätigung der Annahmeerklärung des Reisegastes beim Gast) ist eine Anzahlung in Höhe von 20% EUR zu leisen, die auf den Reisepreis angerechnet wird. |
3.4 |
Die Restzahlung ist 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird, insbesondere nicht mehr aus den in Punkt 7 genannten Gründen abgesagt werden kann. |
3.5 |
Soweit Vorauszahlungen vor Reisebeginn vereinbart sind, der Sicherungsschein übergeben ist und die Tourismusstelle zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch auf die Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen. Das Recht des Gastes zur Zurückbehaltung einer strittigen, von der Tourismusstelle nach Vertragsschluss geforderten Preiserhöhung bleibt hiervon unberührt. |
4. |
Leistungen |
4.1 |
Die Leistungsverpflichtung der Tourismusstelle ergibt sich ausschließlich aus
|
4.2 |
Leistungsträger sind von der Tourismusstelle nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung der Tourismusstelle, deren Angebot oder Buchungsbestätigung hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern. |
4.3 |
Orts-, Hotel- oder Hausprospekte, die nicht von der Tourismusstelle herausgegeben werden, sind unverbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisegast zum Gegenstand der vertraglichen Leistungen der Tourismusstelle gemacht wurden. |
5. |
Preis- und Leistungsänderungen |
5.1 |
Änderungen und Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von der Tourismusstelle nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit
|
5.2 |
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. |
5.3 |
Die Tourismusstelle ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Notfalls wird die Tourismusstelle dem Reisegast eine kostenfreie Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. |
6. |
Rücktritt des Reisegasts und Umbuchung |
6.1 |
Der Gast kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der Tourismusstelle. |
6.2 |
Abweichend von den allgemeinen Vorschriften des BGB ist der Rücktritt des Reisegastes gegenüber der Tourismusstelle schriftlich zu erklären. |
6.3 |
Tritt der Reisegast vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann die Tourismusstelle Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für ihre Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. |
6.4 |
Die Tourismusstelle kann ihren Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalisieren.
|
6.5 |
Dem Gast bleibt es vorbehalten, der Tourismusstelle nachzuweisen, dass ihr keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reisegast nur zur Bezahlung der geringeren Kosten verpflichtet. |
6.6 |
Anstatt einer pauschalen Entschädigung kann die Tourismusstelle ihre konkret entstandenen Kosten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen als Schaden geltend machen. Sie ist in diesem Fall verpflichtet, dem Reisegast ihre Aufwendungen im Einzelnen zu beziffern und zu belegen. |
6.7 |
Werden auf Wunsch des Reisegastes nach Vertragsschluss für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, der Unterkunft oder der Verpflegungsart oder gebuchte Zusatzleistungen vorgenommen (Umbuchung), kann die Tourismusstelle bei Pauschalen mit Unterbringung in Hotels, Gasthöfen und Pensionen bis 1 Monat vor Reiseantritt, bei Pauschalen mit Unterbringung in Ferienwohnungen oder Privatquartieren bis 1,0 Monate vor Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 10,00 EUR pro Änderungsvorgang erheben. Umbuchungswünsche des Gastes, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können – sofern ihre Durchführung überhaupt noch möglich ist – nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Nummer 5.3 und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. |
7. |
Nicht in Anspruch genommene Leistungen |
|
Nimmt der Gast einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich die Tourismusstelle bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. |
8. |
Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter |
8.1 |
Die Tourismusstelle kann nach Antritt der Reise den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisegast die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung der Tourismusstelle oder ihrer Beauftragten nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. |
8.2 |
Kündigt die Tourismusstelle gerechtfertigt, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern zukommenden Beträgen. |
8.3 |
Die Tourismusstelle kann bei Nichterreichen einer in der Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten:
|
9. |
Haftungsbeschränkungen |
|
Die vertragliche Haftung der Tourismusstelle für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisegastes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit die Tourismusstelle für einen dem Reisegast entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. |
10. |
Gewährleistung, Kündigung durch den Reisenden und Anzeigepflicht |
10.1 |
Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Abhilfe verlangen. Die Tourismusstelle kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Tourismusstelle kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. |
10.2 |
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Minderung des Reisepreises verlangen. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. |
10.3 |
Der Reisegast ist verpflichtet, seine Beanstandung unverzüglich der Tourismusstelle oder der dem Reisenden hierfür benannten Stelle anzuzeigen. |
10.4 |
Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, tritt kein Anspruch auf Minderung ein. |
10.5 |
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet die Tourismusstelle innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem der Tourismusstelle erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. |
10.6 |
Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von der Tourismusstelle verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. |
10.7 |
Der Reisende schuldet der Tourismusstelle den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren. |
10.8 |
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den die Tourismusstelle nicht zu vertreten hat. |
11. |
Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung |
11.1 |
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Gast innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber der Tourismusstelle geltend zu machen. |
11.2 |
Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche des Gastes nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren nach einem Jahr ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum. |
11.3 |
Schweben zwischen der Tourismusstelle und dem Gast Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Gast oder die Tourismusstelle die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr endet frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung. |
12. |
Recht und Gerichtsstand |
12.1 |
Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen der Tourismusstelle und Gästen, die keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland haben, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. |
12.2 |
Der Reisegast kann die Tourismusstelle nur an deren Sitz verklagen. |
12.3 |
Für Klagen der Tourismusstelle gegen den Reisegast ist der Wohnsitz des Gastes maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesem Fällen ist der Sitz der Tourismusstelle maßgebend. |
13. |
Salvatorische Klausel |
|
Sollte ein Punkt dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen geltendes Recht verstoßen oder aber aus sonstigen Gründen unwirksam bzw. nichtig sein, so sollen alle übrigen Punkte und Rechtsgedanken weiterhin Gültigkeit haben und zum Bestandteil des Vermittlungsvertrages werden. Der Kunde ist beim Abschluss des jeweiligen Vermittlungsvertrages damit ausdrücklich einverstanden |
14. |
Schriftformerfordernis |
|
Änderungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. abweichende Vereinbarungen, die zwischen der Tourismusstelle Michelshof-Zethau und dem Reisegast getätigt werden, bedürfen der Schriftform. Änderungen dieses Schriftformerfordernisses sind ebenfalls nur in schriftlicher Form möglich. |





